Die nachfolgenden Texte und Bilder sind Eigentum der Schmitz Gerüstbau GmbH, in denen Gerüstbaumeister Klaus Schmitz einen bündigen Kommentar über die DIN 18451 verfasst.
Das Kopieren oder sonstiges vervielfältigen ist nicht gestattet.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Vorwort
Bei der Wahl des Gerüstbauunternehmens spielt es eine maßgebliche Rolle, wie ihr Bauprojekt bei der Abrechnung bemessen wird.
Denn was nützt es Ihnen einen billigen m² Preis genannt zu bekommen und bei der Abrechnung wird die Fläche viel zu groß und falsch bemessen? Deshalb sollten Sie bei der Wahl ihres Gerüstbauunternehmens darauf achten, dass dieses nach DIN 18451 abrechnet. Somit ist gewährleistet, dass Meinungsverschiedenheiten ausbleiben und klare Regeln zu Grunde liegen.
Damit auch Sie einen Einblick in diese Regeln bekommen, habe ich Ihnen einen Kommentar über die wichtigsten Praxisbeispiele zusammengestellt. Sollten Sie noch weitere Abrechnungsfragen zu aktuellen BVH haben, so wenden sie sich an unser Büro, da diese Thematik sehr umfangreich ist.
Bei Abrechnung von Arbeitsgerüsten nach Flächenmaß wird die Länge der größten horizontalen und vertikalen Abwicklung, der zu bearbeitenden Fläche berechnet. Sind wie im linken Bild Rücksprünge oder Erker vorhanden mit mehr als 30cm, so werden diese berechnet, unter 30 cm wird der Rücksprung übermessen.
Berechnung : Seite A + B + C x Höhe
Bei Überbrückungen wie in Bild unten gezeigt gilt folgende Regel:
Ist eine Lasteinleitung (in diesem Fall auf ein Vordach) möglich und gewünscht (Kreis 1), so muß die überbrückte Fläche von der Gesamtfläche abgezogen werden.
Ist die Lasteinleitung in das Vordach nicht möglich oder nicht gewünscht (Kreis 2), so ist die zu überbrückende Fläche voll zu berechnen.
Berechnung nach Fall 1: A x (B + C+ D) und A x E / 2 = Gesamtfläche Abzüglich Überbrückung: Gesamtfläche Minus F x C
Berechnung nach Fall 2: wie Fall 1 jedoch ohne Minus F x C
Hier gilt wieder der Grundsatz: Länge des Gerüstes in der
größten horizontalen und vertikalen Abwicklung der zu bearbeitenden Fläche. Das bedeutet: Gemessen wird (vertikal, Bild 2) von der tiefsten Stelle bis zur höchsten Stelle an der
gearbeitet wird sowie (horizontal, Bild 1) von Hausecke zu Hausecke ggf. mit Rücksprüngen.
Berechnung vertikal: A x (B+C+D)
und A x E / 2
Wichtig hierbei, gemessen wird von Punkt B bis D.
Bei Höhenunterschieden (bei B) von mehr als 1,00m wird berechnet:
A x (C+D) und A x B / 2 und A x E / 2
Berechnung horizontal: (Oben) A + B + C x Höhe und (rechs) D x Höhe und (Unten) E + F + G x Höhe und (links) D x Höhe.
Wir gehen in diesem Beispiel von einem Flachdach aus.
Hier gilt im Grunde das gleiche, dies bedeutet: vertikal von der tiefsten Stelle bis zur höchsten Stelle an der gearbeitet wird somit die Dachrinne, und horizontal wieder von Hausecke zu Hausecke ggf. mit Rücksprüngen. Der Dachüberstand ist in diesem Fall Arbeitsfläche und wird somit zur Abrechnungslänge hinzugerechnet.
Hier werden die Regeln für Fassadenarbeiten und Dacharbeiten kombiniert.
Das bedeutet:
Es wird das Gewerk berechnet das (vertikal) am höchsten arbeitet i.d.R der Fassadenarbeiter (bis unters Dach) und horizontal nach der größten Abwicklung i.d.R der Dachübertstand.
In der Regel legt das Gerüstbau Unternehmen einen Festpreis pro Einzelfeld im LV fest. Ist dies nicht der Fall gilt folgendes:
Bei Abrechnung von Einzelfelder gilt eine Mindestlänge von 2,50m, multipliziert mit der vertikalen größten Abwicklung (vom Boden bis zur höchsten Stelle an der gearbeitet wird).
Berechnung: A (min. 2,50m) x Höhe
Punkt B ist für die Bemessung nicht maßgebend!!
Sollten mehrere Arbeitsflächen von einem Einzelfeld bearbeitet werden können (Bild 4), so sind diese Längen zu addieren und mit der vertikalen größten Abwicklungzu multiplizieren.
Berechnung: A + B x Höhe
Befindet sich wie im Bild 1 ein Rücksprung der mit Konsolen ausgekragt wird (grün) so sind die Längen A + die Kopfseiten B + C zu addieren und mit der Höhe zu einem Flächenmaß zu multiplizieren. Die Max. Höhe pro Konsolenlage beträgt 2,00m.
Des Weitern besteht die Möglichkeit Konsolen nach Längenmaß zu berechnen. Die Ermittlung hierbei gestaltet sich wie folgt:
Berechnung: Länge A + B + C.
Die Wahl der Berechnungsmethode wird i.d.R im Leistungsverzeichnisfestgelegt.
Hier erfolgt das gleiche Berechnungsschema wie beim Auskragen einer Konsole (Bild 1) die nach Flächenmaß
berechnet wird.
Berechnung: E + F + G x Höhe
Leitergänge sind grundsätzlich alle 50m in einem Gerüst einzubauen. Des Weitern müssen alle Lagen über Leitergänge erreichbar sein, sodass zumindest eine Traufenseite und beide Giebelspitzen (Dreiecksbereich) mit einem Leitergang ausgestattet sind.
Die Vorhaltezeit beginnt mit der Fertigstellung des Gerüstes bzw. mit der Freigabe durch den Gerüstbetreiber. Der Abnahme Termin ist von Seiten des AN und AG zeitnah festzulegen. Findet kein Abnahme Termin statt, und werden die Arbeiten seit min. 6 Werktagen durchgeführt so gilt das Gerüst ab den ersten Tag als abgenommen. Die Grundvorhaltezeit beträgt 4 Kalenderwochen ab den Tag der Freigabe bzw. Abnahme. Ab der 5. KW ist der Gerüstbetreiber berechtigt jede angefangene Kalenderwoche zu berechnen. Die Abrechnung erfolgt in der Regel nach Gesamtpreis aller Leistungen x festgelegter Prozentsatz.
Bei der Abmeldung von Gerüsten ist zu beachten das diese 3 Werktage vor dem gewünschten Abbautermin abgemeldet werden müssen. Ansonsten ist der Gerüstbetreiber berechtigt eine weitere KW zu berechnen.