Klarheit von der Planung bis zur Abrechnung
Wir schaffen Transparenz – DIN 18451 Komentar für Architekten, Bauleiter und den privaten Bauherren
Kommentar zur Abrechnung nach DIN 18451 (Stand 2023)
Die nachfolgenden Texte und Bilder sind Eigentum der Schmitz Gerüstbau GmbH, in denen Gerüstbaumeister Klaus Schmitz einen bündigen Kommentar über die aktuelle DIN 18451 (VOB/C 2023) verfasst. Das Kopieren ist nicht gestattet.
Sehr geehrter Besucher,
Bei der Wahl des richtigen Gerüstbauunternehmens spielt es eine entscheidende Rolle, dass Ihr Bauprojekt bei der Abrechnung fair und transparent bemessen wird. Denn was nützt es Ihnen, einen scheinbar günstigen m²-Preis genannt zu bekommen, wenn am Ende Positionen auf der Rechnung stehen, die Sie nicht verstehen, oder Flächen falsch ermittelt werden? Nichts!!
Deshalb sollten Sie bei der Wahl Ihres Gerüstbauunternehmens darauf achten, dass diese nach der aktuellen ATV DIN 18451 (Stand 2023) abrechnen. Diese Norm wurde grundlegend überarbeitet, um Streitigkeiten zu vermeiden und klare Regeln zu schaffen.
Damit auch Sie diese Regeln kennen, habe ich Ihnen die wichtigsten Praxisbeispiele zusammengestellt. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns.
Um den Überblick zu behalten, hier die wichtigsten Neuerungen: Es gilt das Außenmaß! Und: Miete und Montage sind jetzt getrennte Welten.
Beispiel 1: Arbeitsgerüst nach Flächenmaß (Der neue Standard)
Früher wurde oft darüber gestritten, welche Fläche an der Wand „bearbeitet“ wird. Das ist seit der Reform der DIN 18451 Geschichte.
Die neue Grundregel lautet: Maßgeblich sind die Maße der Außenseite der Gerüstkonstruktion. Wir messen also nicht mehr die Wand Ihres Hauses, sondern das Gerüst selbst. Berechnet wird die Gerüstfläche, also die Länge in der größten horizontalen Abwicklung und die Höhe in der größten vertikalen Abwicklung des Gerüstes.
Was bedeutet das für Rücksprünge? Verläuft das Gerüst gerade an einem Rücksprung (z. B. einer Nische, die weniger tief ist als das Gerüstfeld) vorbei, wird einfach durchgemessen. Muss das Gerüst jedoch der Fassade in die Tiefe folgen (z. B. bei tiefen Erkern oder Hofeinfahrten), werden diese Ecken an der Außenseite des Gerüstes „abgewickelt“ und mitgemessen.
Beispiel 2: Fassadenarbeiten und Dachdeckerarbeiten
Auch hier gilt der Grundsatz: Gemessen wird außen.
Längenmaß (horizontal):
Wir messen an der Außenseite des Gerüstes in der größten horizontalen Abwicklung – also von einer Außenkante des Gerüstes zur anderen, bei Bedarf „um die Ecke“ (z. B. über Gebäudeecken oder Erker). Für einzelne Gerüstabschnitte bzw. Einfeldgerüste gilt: Die abzurechnende Länge beträgt mindestens 2,50 m, auch wenn das Bauteil selbst kürzer ist.
Höhenmaß (vertikal):
Hier gibt es oft Missverständnisse. Die Höhe wird von der Standfläche (Boden) bis zur obersten Belagfläche, zuzüglich 2,00 m gerechnet.
Warum plus 2,00 m?
Weil der Bereich oberhalb der Belagfläche für den Seitenschutz (Geländer, Zwischenholm, Bordbrett) benötigt wird, damit z. B. Dachdecker oder Fassadenbauer auf der obersten Lage sicher arbeiten können. Dieses Zuschlagsmaß ist in der Norm fest verankert und gilt unabhängig davon, ob zusätzlich noch besondere Schutzeinrichtungen (z. B. Dachfanggerüste oder zusätzliche Schutzwände) vereinbart sind. Solche Schutzeinrichtungen werden als eigene Position nach Längenmaß gesondert abgerechnet.
Beispiel 3: Überbrückungen und Umbauten
Früher wurden Überbrückungen (z. B. über einem Wintergarten oder einer Einfahrt) oft „irgendwie“ in den Quadratmeterpreis eingerechnet. Die neue DIN 18451 schafft hier Klarheit durch eine klare Trennung.
Das Grundgerüst wird als Fläche (m²) berechnet. Ergänzungsbauteile wie z. B. Gitterträger für Überbrückungen, Schutzdächer, Verbreiterungen oder Treppentürme gelten als Gerüstergänzungen. Sie werden gesondert abgerechnet – in der Regel nach Längenmaß (lfm) oder Stück, zusätzlich zum Quadratmeterpreis des Grundgerüstes.
Für Sie bedeutet das mehr Transparenz: Sie sehen genau,
– was das „normale“ Gerüst kostet und
– was die aufwendige Überbrückung oder Sonderkonstruktion zusätzlich kostet.
Beispiel 4: Einzelfelder und Mindestmengen
Oft müssen nur sehr kleine Bereiche eingerüstet werden, z. B. für eine Kaminreparatur. Auch hier schützt die Norm den Handwerker vor Unwirtschaftlichkeit:
– Die abzurechnende Länge eines Gerüstabschnitts beträgt mindestens 2,50 m, selbst wenn Ihr Kamin nur 1,00 m breit ist – denn technisch benötigen wir trotzdem ein vollständiges Gerüstfeld.
– Die Höhe berechnet sich von der Standfläche bis zur obersten Bühne plus 2,00 m (für den erforderlichen Seitenschutz).
So werden Kleinflächen nach denselben klaren Regeln abgerechnet wie größere Fassadenflächen.
Beispiel 5: Konsolen und Verbreiterungen
Muss das Gerüst verbreitert werden (z. B. weil der Dachüberstand sehr groß ist oder Bauteile „umrundet“ werden müssen), kommen Konsolen oder zusätzliche Gerüstfelder zum Einsatz.
Nach der neuen Norm (Stand 2023) gelten diese Bauteile als Gerüstverbreiterungen und damit als Gerüstergänzungen. Sie werden zusätzlich zum Grundgerüst abgerechnet:
– Verbreiterungen mittels Konsolen in der Regel nach Längenmaß (lfm) der verlaufenden Konsolenlinie,
– weitergehende Verbreiterungen über zusätzliche Gerüstfelder entweder nach Flächenmaß (m²) oder Längenmaß (lfm), je nach Ausschreibung.
In der Praxis heißt das: Der Quadratmeterpreis des Grundgerüstes bleibt sauber. Alles, was darüber hinausgeht (z. B. Konsolen, Sonderverbreiterungen), taucht als separate, klar bezeichnete Position im Leistungsverzeichnis und in der Rechnung auf.
Beispiel 6: Miete und Montage
Eine der wichtigsten Änderungen für Sie als Auftraggeber ist die Behandlung der Gebrauchsüberlassung (Miete).
Früher war in der Norm häufig von einer sogenannten „Grundeinsatzzeit“ (z. B. „4 Wochen im Preis enthalten“) die Rede. Diese pauschale Grundeinsatzzeit gibt es in der VOB/C 2023 nicht mehr.
Heute wird strikt getrennt zwischen:
Montageleistung – Auf-, Um- und Abbau des Gerüstes (einmalige Werkleistung)
Gebrauchsüberlassung – das Bereitstellen des Gerüstes zur Nutzung (Miete), abgerechnet in Kombination aus Abrechnungseinheit (z. B. m², m³, lfm, Stück) und Zeiteinheit (z. B. Woche).
Der Beginn der Gebrauchsüberlassung ist vertraglich festzulegen. Wird das Gerüst früher genutzt als vereinbart, startet die Miete mit dem Tag der erstmaligen tatsächlichen Nutzung. Die Beendigung erfolgt mit der Freigabe zum Abbau in Textform durch den Auftraggeber, zuzüglich einer kurzen Frist für den Abbau. Die Abrechnung erfolgt in der Regel je angefangene Woche.
Diese Systematik ist für beide Seiten fair:
– Der Gerüstbauer wird für die tatsächliche Vorhaltezeit seines Materials vergütet.
– Bauverzögerungen, die nicht vom Gerüstbauer verursacht wurden, lassen sich klar zuordnen und verursachen keine „versteckten“ Kosten im Quadratmeterpreis.
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Hinweis zur ATV DIN 18451 / keine Rechtsberatung
Die vorstehenden Erläuterungen stellen eine praxisorientierte, stark vereinfachte Darstellung der ATV DIN 18451:2023-09 (VOB/C) aus Sicht der Schmitz Gerüstbau GmbH dar. Sie sollen Bauherren, Planern und Auftraggebern helfen, typische Abrechnungsgrundsätze im Gerüstbau besser zu verstehen. Als eingetragener Mitgliedsbetrieb im Bundesverband Gerüstbau orientieren wir uns dabei stets an den aktuellen Branchenstandards und Empfehlungen.
Sie ersetzen weder die Lektüre der Originalnorm noch eine rechtliche Beratung im Einzelfall. Verbindlich sind ausschließlich der Wortlaut der ATV DIN 18451 in der jeweils geltenden Fassung, die vertraglich vereinbarten Leistungen sowie die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung.
Trotz sorgfältiger Erstellung kann für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dieser Hinweise keine Gewähr übernommen werden. Eine Haftung der Schmitz Gerüstbau GmbH für Entscheidungen, die ausschließlich auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden, ist ausgeschlossen.
